Erbrecht

Erbrecht

Ein Testament bietet Ihnen die Möglichkeit zur Bestimmung von Erben. An ein verfasstes Testament sind Sie nicht gebunden, da Sie es jederzeit verändern können. Ihr letzter Wille kann auch als Erbvertrag angesetzt werden, der zum Beispiel mit Ihrem Ehepartner geschlossen wird. Inhalt solcher Verträge kann die gegenseitige Einsetzung als Erbe bei Ehegatten sein, wobei die gemeinsamen Kinder als Schlusserben benannt werden. Abweichend vom Testament ist ein Erbvertrag bindend und durch eine Erklärung eines einzelnen Unterzeichners nicht zu widerrufen. Diese Bindungswirkung kann auf persönlichen Wunsch hin aber ausgesetzt werden.

Falls kein Erbvertrag und kein Testament eingerichtet wurden, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese führt in vielen Fällen, vor allem bei Eheleuten, zu unerwünschten Folgen: Der Hinterbliebene  wird zusammen mit den Kindern Erbe. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erbt die betroffene Person gemeinsam mit den Schwiegereltern. Dadurch kann der eigentliche Erbe nicht frei verfügen, also etwa ein Haus nicht verkaufen oder belasten. Erbt ein minderjähriges Kind, darf sein Anteil am Grundbesitz nur mit Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht verkauft werden.